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und möchten Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über unsere Tätigkeitsfelder geben.
Wir verstehen uns gem. § 3 I Berufsordnung als unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten mit der Pflicht, unsere Mandantschaft vor einem Rechtsverlust zu schützen und zu bewahren. Es ist uns daher wichtig, uns mit "Herz und Seele" für unsere Mandanten einzusetzen und sie gerade auch in schwierigen und zum Teil emotional belastenden Situationen und Entscheidungen zu unterstützen.
Anhand der nebenstehenden Tätigkeitsfelder können Sie ersehen, dass wir bemüht sind, den Spagat zwischen Generalist und Spezialist bestmöglich auszuführen.
Nachfolgend unsere neuesten Beiträge: |
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Geschrieben von: Administrator
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Donnerstag, den 24. März 2011 um 14:40 Uhr |
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Mieter müssen die Mausefallen nicht selbst aufstellen, wenn die Wohnung von Mäusen befallen ist. Die Mängelbeseitigung ist Sache des Vermieters. Der Mieter hat jedoch die Pflicht, den Vermieter über seine unliebsamen Mitbewohner zu informieren, damit der Vermieter wiederum einen Schädlingsbekämpfer beauftragen kann. Sobald der Mieter Mäuse in seiner Wohnung entdeckt, darf er die Miete kürzen.
AG Brandenburg, 2001 |
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 24. März 2011 um 14:42 Uhr |
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Zwischen Tierhalter und Hufschmied -ebenso dem Klauenpfleger bei Paarhufern- wird mündlich oder schriftlich ein Werkvertrag abgeschlossen. Dies ist ein Vertrag, der einvorher konkret vereinbarten Ergebnis zum Inhalt hat. Hier darf der Tierhalter also zu recht erwarten, dass sein Pferd nach der Hufbehandlung richtig und lahmfrei laufen kann und z.B. die Eisen richtig sitzen und angepasst wurden.
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Donnerstag, den 30. Dezember 2010 um 17:17 Uhr |
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Bezüglich der Haftung der Tierärzte kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Der Veterinär haftet nämlich grundsätzlich -mit wenigen Ausnahmen- nicht für den Erfolg der von ihm durchgeführten Massnahmen, er schuldet also dem Tierhalter nicht ein gesundes Tier. Dies würde bedeuten, dass jede erfolglose Behandlung zu einem Haftungsanspruch gegen den Tierarzt führen würde.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. Januar 2011 um 18:44 Uhr |
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Eine Seniorin war in ein Pflegeheim umgezogen, konnte die Heimkosten aber nicht aus eigenen Mitteln begleichen. Sie forderte daher von dem Eigentümer der Immobilie, in der zu ihren Gunsten ein Wohnrecht eingetragen war, eine monatliche Entschädigung für den Verzicht auf dieses Wohnrecht.
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